Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kapelan Bio-Imaging GmbH, Prager Str. 60, 04317 Leipzig

§1 Geltungsbereich
1.1) Allen Vereinbarungen und Angeboten, die von Kapelan Bio-Imaging erfolgen, liegen diese AGB zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung anerkannt.
1.2) Abweichende Bedingungen des Abnehmers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich und unverzüglich widersprechen.
1.3) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von Kapelan Bio-Imaging schriftlich bestätigt werden.
1.4) Alle Regelungen dieser AGB gelten nur für geschäftliche Verbindungen (B2B).

§2 Preise / Verpackung
2.1) Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2.2) Die übrigen Nebenkosten, wie beispielsweise eventuelle Versicherungen, Ausfuhr-, Einfuhr oder sonstige Bewilligungen, Bankspesen und ähnliches gehen zu Lasten des Kunden.
2.3) Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, kann Kapelan Bio-Imaging mangels einer abweichenden Vereinbarung die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise in Rechnung stellen. Sofern es sich nicht um geringfügige Preiserhöhungen handelt, kann der Kunde dann jedoch vom Vertrag zurücktreten.
2.4) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto ab Zugang der Rechnung.
2.5) Gerät der Kunden mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so kann Kapelan Bio-Imaging alle bestehenden Zahlungsverpflichtungen sofort fällig stellen, und zwar ohne Rücksicht auf getroffene Zahlungsvereinbarungen. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht beiderseitig voll gültigen Verträge mit dem Kunden. Darüber hinaus ist Kapelan Bio-Imaging berechtigt, wegen aller Forderungen Sicherheit zu verlangen
oder die Auslieferung von einer Teilzahlung abhängig zu machen. Unabhängig davon hat der Kunde bei Zahlungsverzug unbeschadet eines sonstigen Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins, § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen; ferner hat der Kunde alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Forderungseintreibung zu bezahlen.
2.6) Die Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen des Kunden ist nur dann zulässig, wenn er mit Gegenforderungen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden sind, aufrechnet.

§3 Liefer- und Leistungszeit
3.1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform.
3.2) Im Falle von Lieferhindernissen durch Streik, Materialknappheit, Nichtlieferung von Zulieferanten oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, ist die Kapelan Bio-Imaging berechtigt, sich durch Erklärung von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kunden zu lösen.
3.3) Die Lieferung gilt als in dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Ware das Haus verlässt.

§4 Gefahrenübergang, Versand und Fracht
Der Versand der Ware erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers. Der Übergang der Ware zum Empfänger findet mit dem Verlassen unseres Hauses statt. Damit geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über.
§5 Eigentumsvorbehalt
5.1) Kapelan Bio-Imaging behält sich gemäß § 455 BGB bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum der gelieferten Waren vor.
5.2) Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt.
5.3) Die Waren werden unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert, dass die vom Lieferanten gelieferten Waren Eigentum des Lieferanten bleiben. Darüber hinaus gelten auch die künftigen Kundenforderungen aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattetem Weiterverkauf bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung resultierender Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten als im Voraus abgetreten.
5.4) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware ist ausgeschlossen.

§6 Gewährleistung
6.1) Bei berechtigten Beanstandungen wird Kapelan Bio-Imaging nachbessern oder kostenlos Ersatz leisten. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn nach Entscheidung durch Kapelan Bio-Imaging eine Nachbesserung nicht erfolgen kann oder möglich ist oder eine Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten oder eine vom Kunden gestellte angemessene Nachfrist von wenigstens sechs Wochen durch Verschulden von Kapelan Bio-Imaging nicht eingehalten worden ist. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz von Schäden, die nicht am Gegenstand selbst eingetreten sind, wie beispielsweise Produktionsausfälle, sind ausgeschlossen, soweit Kapelan Bio-Imaging weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Fremderzeugnisse gibt Kapelan Bio-Imaging die Haftung des oder der Hersteller weiter.
6.2) Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Kapelan Bio-Imaging. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten des Versandes, sowie der angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Kosten für die Stellung eigener Person und/oder Hilfskräfte vor Ort selbst zu tragen. Soweit der Kunde im Ausland tätig ist, ist Kapelan Bio-Imaging hiervon abweichend berechtigt, die zur Nachbesserung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ab deutscher Grenze zu berechnen.
6.3) Die Gewährleistung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Bei Verschleißteilen übernimmt Kapelan Bio-Imaging keinerlei Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist gilt gerechnet ab Erhalt der Ware unabhängig von einer Inbetriebnahme, es sei denn, dass der Kunde eine spätere Inbetriebnahme angezeigt hat und die spätere Inbetriebnahme nicht mehr als ein halbes Jahr nach Annahme der Ware erfolgt.
6.4) Kapelan Bio-Imaging übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Ware frei von Fabrikationsmängeln ist. Die Eignung, Klassifikation und Funktion unserer Ware bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen in der Auftragsbestätigung, auch wenn diese von der Bestellung abweichen. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung auf eventuelle Differenzen zur Bestellung aufmerksam zu machen und hierüber mit Kapelan Bio-Imaging eine Einigung zu erzielen. Widerspricht er den Spezifikationen in der Auftragsbestätigung nicht, so gilt diese als angenommen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung haftet Kapelan Bio-Imaging nicht für die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen Einsatzzweck. Das gleiche gilt für vom Kunden erwartete Leistungsdaten, es sei denn, Kapelan Bio-Imaging hat im Vorfeld angemessene praxisnahe Laborversuche durchführen können und die entsprechenden Leistungsdaten in der Auftragsbestätigung schriftlich als verbindlich erklärt.
6.5) Die Gewährleistung von Kapelan Bio-Imaging entfällt auch, wenn andere als von Kapelan Bio-Imaging beauftragte Personen Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an von Kapelan Bio-Imaging gelieferten Waren vornehmen oder nicht geeignetes Zubehör verwenden, sofern der aufgetretene Mangel damit in ursächlichem Zusammenhang steht. Voraussetzung für die Gewährleistung ist im Übrigen die Einhaltung der Gebrauchs- und Betriebsanweisungen. Dies gilt auch für eine gesamte Serie, wenn der Kunde auch nur ein Gerät öffnet oder modifiziert.
6.6) Wird die Ware durch den Kunden ohne vorherige Freigabe in andere Systeme oder Produktionsanlagen eingebaut, bzw. an solche angeschlossen, angegliedert oder verarbeitet, beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die von Kapelan Bio-Imaging gelieferten Teile.
6.7) Eine Nachbesserung oder ein Austausch von schadhaften Teilen ist nach Wahl von Kapelan Bio-Imaging entweder am Aufstellungsort der Kaufsache oder am Firmensitz von Kapelan Bio-Imaging vorzunehmen. Soweit die Nachbesserung am Aufstellungsort erfolgt, hat der Kunde dem Beauftragten von Kapelan Bio-Imaging zeitlich und räumlich ungehinderten Zugang zur Kaufsache zu gewährleisten. Der Kunde kann im Übrigen die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten nur während der ortsüblichen Geschäftszeit verlangen. Sollten Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit durchgeführt werden, hat der Kunde die Mehrkosten zu zahlen. Wünscht er weitere besondere Leistungen, die über die Gewährleistungsarbeiten hinausgehen, so sind diese Kosten zu den von Kapelan Bio-Imaging jeweils gültigen Preisen zu zahlen.
6.8) Dem Kunden ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg des Internets in der Regel die Möglichkeit besteht, von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis zu erlangen oder Modifikationen stattfinden können. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf.

§7. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche, die ein Kunde aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubten Handlungen gegen Kapelan Bio-Imaging erhebt, sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Lediglich bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Nichterfüllung den Vertragszweck gefährdet, haftet Kapelan Bio-Imaging auch für leichte Fahrlässigkeit.

§8 Umfang der Software-Nutzungsbedingungen
Auch nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen behält sich Kapelan Bio-Imaging sämtliche Rechte an mitgelieferter Software vor, unabhängig davon, ob diese Programme fest installiert sind, oder gesondert auf Datenträger beigefügt werden. Der Abnehmer ist nur zur zweckbestimmten Nutzung der Programme auf dergelieferten Anlage berechtigt. Das Kopieren von überlassenen Programmen in jeglicher Form bedarf ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von Kapelan Bio-Imaging. Bereits erteilte Software-Entwicklungsaufträge werden grundsätzlich nur als Objektcode ausgeliefert. Die Lieferung des Quellcodes kann gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gesondert vereinbart werden, sofern dem nicht Interessen von Kapelan Bio-Imaging entgegenstehen.

§9 Produkthaftung
9.1) Kapelan Bio-Imaging haftet ausschließlich für Mängel und Fehler, die nachweislich aufgrund von Herstellungsfehlern entstanden sind.
9.2) Alle andere und weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst, sondern durch Benutzung, Verwendung oder in anderer Weise entstehen, sind ausgeschlossen.
9.3) Darüber hinaus erbrachte oder vermittelte Dienstleistungen, wie kundenspezifische Software, neue Technologien und technisches Know-How, werden ohne Gewähr weitergegeben. Dieser Gewährleistungsauschluss betrifft auch die durch die Einbringung unserer Produkte bzw. Technologien allein/oder in Verbindung mit anderen Produkten möglicherweise entstehende Patentlage einschließlich deren Verletzung.

§10 Wiederverkauf
Ein Wiederverkauf von erbrachten Leistungen und Lieferungen, ganz oder teilweise, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Kapelan Bio-Imaging nicht gestattet.

§11 Inbetriebnahme/Gebrauch der Geräte
Die Inbetriebnahme und der Gebrauch unserer Produkte erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies bezieht sich insbesondere auf das Öffnen der Geräte und jede Art von Eingriffen in die Geräte bzw. in das Betriebssystem.

§12 Produktänderungen
Kapelan Bio-Imaging behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an seinen Produkten vorzunehmen. Kapelan Bio-Imaging ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§13 Abnahme
13.1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäß erbrachte Leistungen oder Lieferungen unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Erbringung bzw. Bereitstellung, abzunehmen. Anderweitige Regelungen müssen vor Projektbeginn separat geregelt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann Kapelan Bio-Imaging ohne schriftliche Erklärungen vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
13.2) Die ordnungsgemäße Abnahme ist erfolgt, sobald der Auftraggeber bzw. der betreffende Anwender die erbrachte Leistung oder Lieferung ganz oder teilweise nutzt.
13.3) Kapelan Bio-Imaging ist berechtigt, dem Kunden Bestandteile des Projektes zur Teilabnahme vorzulegen und eine diesbezügliche Abnahme zu verlangen. Die Leistung wird mit einer eindeutigen Versionsnummer versehen.
13.4) Der Kunde ist verpflichtet, der Kapelan Bio-Imaging unverzüglich schriftlich Mitteilung zu erteilen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
13.5) Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
– Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann.
– Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
– Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.
13.6) Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.
13.7) Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu beschreiben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung aufzuführen.
13.8) Scheitert die Abnahme, wird Kapelan Bio-Imaging die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.

§ 14 Geheimhaltung
14.1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
14.(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflichten.

§15 Datenschutz
15.1) Soweit Daten vom Kunden an Kapelan Bio-Imaging übermittelt wurden, werden diese ausnahmslos nur für Zwecke genutzt, die zur Erfüllung des Auftrages und der Auftragsabwicklung notwendig sind.
15.2) Kapelan Bio-Imaging weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden die zur Auftragsabwicklung notwendig sind.
15.3) Eine gesonderte Datenschutzerklärung gemäß DSGVO regelt weitere Aspekte des Datenschutzes.

§ 16 Patentverletzungen
Wird die Ware in einem vom Kunden besonders vorgeschriebenen Verfahren oder Ausführung hergestellt und geliefert, so übernimmt er die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben freizustellen.

§ 17 Auskunftserteilung und Beratung
In einer mündlichen Beratung und Auskunftserteilung durch uns liegt, soweit nicht ausdrücklich ein schriftlicher Beratungs- und/ oder Ingenieurvertrag abgeschlossen wird, nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages vor. In diesem Fall erfolgt die Beratung und Auskunftserteilung nach bestem Wissen und Gewissen; wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei für uns erkennbarer erheblicherer Bedeutung der Beratung oder Auskunftserteilung, insbesondere bei wirtschaftlich weitreichender Tragweite für den Kunden, erfolgt die Beratung als vorvertragliche/ hauptvertragliche Nebenverpflichtung.

Stand September 2018